Wissenswertes

Hörgeräteversorgung

Unter folgendem Link kann Einsicht in Entscheidungen zur Kostenübernahme von Hörgeräten, Tinnitusmaskern oder Cochlear-Implantaten genommen werden. Die Mehrzahl der Urteile behandelt Rechtsstreitigkeiten zur Kostenübernahme von Hörgeräten, z. B. zur Erstattung der über dem Festbetrag liegenden Kosten für teure, höherwertige Hörgeräte oder um Zuständigkeitsstreitigkeiten der verschiedenen, für die Hilfsmittelversorgung in Frage kommenden Leistungsträger.

www.rehadat-recht.de

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Für Hörgeschädigte gibt es hier ein Faxformular zur Anforderung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes

DER ÄRZTLICHE BEREITSCHAFTSDIENST : 116 117

Unter dieser Nummer erreichen Sie seit April 2012 den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen

Krankheiten kennen keine Sprechzeiten: Starke Bauchschmerzen über die Feiertage oder unerwartet hohes Fieber am Wochenende – es gibt viele Gründe, die einen Arzt erforderlich machen, wenn die Praxen gerade geschlossen sind.
Unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116 117 erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Überall in Deutschland sind niedergelassene Ärzte im Einsatz, die Patienten in dringenden medizinischen Fällen ambulant behandeln – auch nachts, an Wochenenden und an Feiertagen. Die Nummer funktioniert ohne Vorwahl, gilt deutschlandweit und ist kostenlos – egal ob Sie von zu Hause oder mit dem Mobiltelefon anrufen. Deutschland ist das erste Land der EU, welches diese einheitliche Rufnummer für den ärztlichen Bereitschaftsdienst eingeführt hat.

Wann rufen Sie die 116 117 an?

Handelt es sich um eine Erkrankung, mit der Sie normalerweise einen niedergelassenen Arzt in der Praxis aufsuchen würden, aber die Behandlung aus medizinischen Gründen nicht bis zum nächsten Tag warten kann, ist der ärztliche Bereitschaftsdienst zuständig. Er ist in einigen Regionen Deutschlands auch als ärztlicher Notdienst oder Notfalldienst bekannt.

Der Bereitschaftsdienst ist nicht zu verwechseln mit dem Rettungsdienst, der in lebensbedrohlichen Fällen Hilfe leistet. Bei Notfällen, wie Herzinfarkt, Schlaganfall und schwere Unfälle, alarmieren Sie den Rettungsdienst unter der Notrufnummer 112.

Bei akuten Problemen mit den Zähnen kontaktieren Sie bitte den zahnärztlichen Bereitschaftsdienst in Ihrer Region.


Mehr Zeit zum Lesen der Untertitel

Aufgrund von Höreinschränkungen wünschen sich manche Menschen, dass sie mehr Zeit für die Untertitelung haben oder die Beiträge langsamer gezeigt werden. Ab sofort können Sie in der Mediathek unter www.mdr.de jeden Beitrag (Audio wie Video) individuell in der Ablaufgeschwindigkeit regulieren. Damit können Beiträge langsamer bzw. schneller abgespielt werden. Sind die Untertitel eingeschaltet, bleiben auch diese länger stehen und sie haben ausreichend Zeit diese zu lesen. Siehe dazu die beigefügte Bedienungsanleitung.

Bedienungsanleitung zur Veränderung der Abspielgeschwindigkeit

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Angebote zur Barrierefreiheit im Disneyland Paris

Aus einer Leserzuschrift :

Bei einer Urlaubsreise nach Frankreich ins Disneyland Paris ist mir aufgefallen , dass es z.B. auf den Bahnhöfen mindestens einen Fahrkartenschalter für Hörgeminderte, erkenntlich an dem Zeichen für Hörgeschädigt, gibt. Auch im Disneyland sind an vielen Verkaufsständen diese Zeichen angebracht (öfters wird auch Deutsch oder Englisch gesprochen).Im Disneyland selbst, gibt es auch Erleichterungen für Gäste mit Behinderungen. Es muss der Schwerbehinderten-Ausweis vorgelegt und die Art der Behinderung angegeben werden. Man bekommt eine Karte, die zwar nicht zur sofortigen Abfertigung an den Attraktionen , aber doch zur bevorzugten Abfertigung berechtigt. Bei den vielen Menschen, die anstehen, ist das schon ein Vorteil. Bei Shows und der Parade gibt’s auch besondere Plätze ganz vorn. Eingestempelt wird, mit wie vielen Begleitpersonen dies genutzt werden kann.

Vielleicht könnten auch andere Urlauber unter uns nützliche Hinweise posten, wo es für uns Hörgeminderte Erleichterungen auf Reisen gibt.

Beate Schwemmer     1. Leipziger Schwerhörigenbund

Infos gibt es auch hier :   http://www.disneylandparis.de/gaesteservice/gaeste-mit-hoerbehinderung/

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MED-EL präsentiert die erste Spotify Musik Playlist für CI – Träger für Hörübungen mit Musik

MED-EL, das technologisch führende Unternehmen auf dem Gebiet implantierbarer Hörlösungen, präsentiert seine erste Musik-Playlist – speziell für Träger von Cochleaimplantaten (CI). Die Gratis-Kompilation der Songs beim digitalen Musikdienst Spotify kann Hörübungen besonders effektiv machen. Nach der „Listen-Up“-App erweitert MED-EL so sein flexibles Trainingsangebot und vermittelt einmal mehr echten Spaß am Hören.

Von Avicii bis Stevie Wonder: Musikforscherin Johanna Pätzold stellte die Musik nach neuesten Erkenntnissen und für unterschiedliche Geschmäcker zusammen. Spotify ist sowohl für Desktop- als auch für mobile Geräte verfügbar. Um die Playlist zu hören, können Nutzer sich unter https://www.spotify.com/de/ einen kostenfreien Zugang anlegen.

Weitere Informationen finden Sie in der angehängten Pressemitteilung.

MED – EL Pressemitteilung

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SMS-Notruf ein Service der sächsischen Polizei für Gehörlose, Sprach- und Hörbehinderte

Wie das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI) informiert, hat es beim SMS-Notruf der sächsischen Polizei für Gehörlose, Sprach- und Hörbehinderte eine Änderung gegeben.

Der Netzanbieter Telefonica (BASE und O2) hat den Vertrag gekündigt. Somit können nur noch T-Mobile und Vodafone-Kunden dieses Angebot nutzen. BASE und O2 – Kunden haben folgende Möglichkeiten: Über die Notruf App EngelTS (geht nur für Smartphone Android, nicht iPhone), auf Notruf-Fax zurückgreifen, oder den Anbieter wechseln.

Das SMI arbeitet an einer Lösung für BASE und O2 – Kunden, aber bislang ist keine Lösung in Sicht.

Der neue Flyer ist als Anlage beigefügt. Bis jetzt ist kein Neudruck geplant.

Flyer SMS – Notruf

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Unter den folgenden Links kann bei Verlust der Girocard  bzw. Kreditkarte eine Sperrung per FAX eingeleitet werden.

Sperrfax für die Girocard

Sperrfax für die Kreditkarte

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Bundesinnung der Hörgeräteakustiker (biha)bietet neuen Service

Der neue Online-Service der biha ist gestartet, die erste neutrale, werbefreie Hörakustiker-Suche auf www.hoerakustiker-suche.de. Nach Eingabe der Postleitzahl kann der Nutzer die für ihn wohnortnahen Hörakustiker-Fachbetriebe, die Mitglieder der biha sind, finden. In der erweiterten Suche kann noch speziell nach verschiedenen Leistungsangeboten gesucht werden. Die Adresse, eine Standortkarte, Öffnungszeiten und die Angabe des Leistungsangebots des Hörakustikers vereinfachen die Suche

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Deutscher Bundestag überträgt Plenardebatten in Gebärdensprache

Am Donnerstag, dem 24. September 2015 um 9 Uhr startete der Bundestag mit einem neuen Service für Gehörlose und Hörgeschädigte: der Live-Dolmetschung von Plenardebatten in Gebärdensprache mit Einblendung von Untertiteln.

Es ist vorgesehen, dass in den Sitzungswochen des Parlaments die wichtigsten Debatten am Donnerstag – die sogenannten Kernzeitdebatten – sowie Sonderveranstaltungen, zum Beispiel Gedenkstunden, live in Gebärdensprache gedolmetscht und untertitelt werden. „Damit soll ein weiterer Schritt zur möglichst umfassenden Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am politischen Leben im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention unternommen werden“, erklärt dazu Ulla Schmidt, Vizepräsidentin des Bundestages.

Die Übertragungen können im Internet unter www.bundestag.de/gebaerdenspracheverfolgt werden und sind am Folgetag in der Mediathek abrufbar.

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Versicherteninformation der AOK Plus Sachsen-Thüringen zur Hörgeräteversorgung

Der Landesverband der Schwerhörigen und Ertaubten Sachsen e. V. wandte sich mit einer Bitte zur Verbesserung der Informationspflicht der AOK an ihre Mitglieder bezüglich einer Hörgeräteversorgung. In einem ausführlichen Antwortschreiben bietet die Krankenkasse weiterführende Gespräche an und verweist auf ihre Servicemitarbeiter und die Versicherteninformation “ Mit Hörgeräten bestens versorgt…“

“ Mit Hörgeräten bestens versorgt… “ PDF

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Neues Urteil zur Hörgeräteversorgung des LSG Darmstadt (Hessen) vom 24. 07. 2014

Krankenkasse muss Kosten für teures Hörgerät übernehmen

Aktuell hat das LSG Darmstadt kürzlich Anfang September 2014 ein neues Urteil (Aktenzeichen: L 8 KR 352/11) gefällt, nachdem die Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenkassen für Hörgeräte nicht auf den Festbetrag begrenzt sind, wenn nur ein höherwertiges, teures Hörgerät eine Schwerhörigkeit weitgehend bzw. bestmöglich ausgleichen kann. Ähnlich urteilte schon das LSG Stuttgart.

Sehr interessant ist hier vor allem, dass die Krankenkasse nun nicht mehr auf andere (bzw. günstigere) Hörgeräte verweisen darf, falls sie nicht nachweisen kann, dass diese dieselbe Leistung hinsichtlich des Sprachverständnisses erzielen.

Zitate aus der Presseerklärung des Gerichts:

„Die Versorgung mit Hörgeräten dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich. Insoweit gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits. Die gesetzliche Krankenkasse kann sich nur dann auf eine Festbetragsregelung berufen, wenn diese eine sachgerechte Versorgung des Versicherten ermöglicht. Andernfalls muss sie die kompletten Kosten für das erforderliche Hörgerät tragen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Schwerhöriger Mann klagt auf Erstattung der Kosten über dem Festbetrag 

Ein Verwaltungsfachangestellter aus Nordhessen leidet an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Nach einer entsprechenden Testphase empfahl ihm der Hörgeräteakustiker ein Hörgerät für rund 4.900 €, mit welchem er sogar Telefongespräche führen kann, und zeigte dies der Krankenkasse an. Diese teilte dem 51-jährigen Mann mit, dass sie den Festbetrag von rund 1.200 € übernehme. Der Hörgeschädigte erwarb das teure Hörgerät. Seinen Antrag auf Erstattung des Differenzbetrages von ca. 3.700 € lehnte die Krankenkasse ab. Das Sozialgericht wies die Klage des Mannes mit der Begründung ab, dass dieser bereits vor der ablehnenden Entscheidung der Krankenkasse das Hörgerät erworben und damit den vorgeschriebenen Beschaffungsweg nicht eingehalten habe.

Versorgungsanzeige beinhaltet umfassenden Leistungsantrag 

Das Landessozialgericht verurteilte hingegen die Krankenkasse zur Erstattung der rund 3.700 €. Zunächst stellten die Richter fest, dass die Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers einen Leistungsantrag auf bestmögliche Versorgung mit einem Hörgerät beinhalte. Gewähre die Krankenkasse hierauf den Festbetrag, so lehne sie damit inzident die Kostenübernahme für eine höherwertige Hörgeräteversorgung ab. Da die Krankenkasse den Antrag habe prüfen können, sei auch der Beschaffungsweg eingehalten, wenn der Versicherte das Hörgerät kaufe, bevor die Krankenkasse die Kostenübernahme des Differenzbetrages ausdrücklich abgelehnt habe.

Fehlender Nachweis einer günstigeren Versorgungsmöglichkeit geht zu Lasten der Krankenkasse

Zudem wiesen die Richter darauf hin, dass die Krankenkassen – wie auch die Rentenversicherungsträger – den hörgeschädigten Versicherten keinen Zugang zu unabhängigen Beratungs- und Begutachtungsstellen böten. Damit erhielten die Versicherten keine von Gewinnerwartungen unabhängige Untersuchung und Anpassung der in Betracht kommenden Hörgeräte. Diese Aufgabe würden sie vielmehr an die Hörgeräteakustiker „outsourcen“. Daher gehe es zu Lasten der Krankenkasse, wenn sich im Gerichtsverfahren nicht mehr klären lasse, ob auch ein günstigeres Hörgerät einen möglichst weitgehenden Ausgleich der Funktionsdefizite erzielt hätte. Die Krankenkasse könne sich ferner nicht darauf berufen, dass der Hörgeräteakustiker zu einer eigenanteilsfreien Versorgung verpflichtet sei. Diese vertragliche Verpflichtung betreffe nur das Vertragsverhältnis zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer und habe keine Auswirkungen auf den Hilfsmittelanspruch des Versicherten. (AZ L 8 KR 352/11 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)(2) Die Versicherte erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen (…)

§ 13 SGB V(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. (…)

§ 27 SGB V(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt (…) Versorgung mit (…) Hilfsmitteln, (…).

§ 33 SGB V(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen (…), die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, (…)

§ 12 SGB V(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.

§ 36 SGB V(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden. (…)“

Pressemeldung des www.heilpraxisnet.de

„Wenn jemand nur mit einem teuren Hörgerät seine Hörschwäche ausgleichen kann, muss die Krankenkasse diese Kosten trotz Festbetragsregelung übernehmen, so ein Urteil des Landessozialgericht Darmstadt (LSG). Laut Pressemitteilung des LSG Darmstadt hatte ein nahezu tauber Verwaltungsfachangestellter im konkreten Fall nach der Beratung durch einen Hörgeräteakustiker ein Hörgerät für 4900 € erworben, da dieses seine Schwerhörigkeit fast vollständig beseitigte und ihn sogar wieder in die Lage versetzte zu telefonieren. Seine Krankenkasse wollte dem Antrag auf Erstattung der Differenz aber nicht bewilligen und war nur bereit den Festbetrag in Höhe von 1200 € zu übernehmen.“

Somit gilt weiterhin die hier oder hier beim DSB schon beschriebene Vorgehensweise zur Auswahl von Hörgeräten und Antragsstellung zur Kostenerstattung.
Quellen: